Fragen und Antworten
Was gilt bezüglich der Maskenpflicht?
Gestützt auf die Covid-19-Verordnung und die Erläuterungen des Bundes vom 18.10.2020 ist in der Schweiz ab dem Montag, 19.10.2020 in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maske zu tragen. Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen gestützt auf Art. 3a Abs. 1 eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht wurde ausgedehnt auf Personen, die sich auf Perrons und in weiteren Wartebereichen für Bahn, Tram und Bus (d.h. gemäss Erläuterungen zur Verordnung z.B. Tram- und Bushaltestellen) befinden oder sich in Bahnhöfen, Flughäfen oder in anderen Zugangsbereichen (z.B. Seilbahnstationen) des öffentlichen Verkehrs aufhalten.
Davon ausgenommen sind Kinder bis zum Alter von 12 Jahren und Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
Reisende sind in Eigenverantwortung dafür besorgt, sich für die Reise im öV mit einer Gesichtsmaske auszurüsten. Schals oder andere unspezifische Textilien sind keine Gesichtsmasken.
Die Regeln des Schutzkonzeptes öV gelten weiterhin, insbesondere die Abstands- und Hygieneregeln
Wird das Tragen von Schutzmasken im öV auch für Kinder empfohlen?
Die Maskenpflicht gilt für Kinder ab 12 Jahren.
Welche Regelungen betreffend Schutzmasken gelten für den Schülerverkehr?
Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren müssen auf öffentlichen Linien eine Schutzmaske tragen. Bei reinen Schulbussen gelten die Anordnungen der Kantone und der Bestellerorganisationen. Diese informieren die Eltern über die Vorschriften.
Kann ich einen Halsschlauch als Maske tragen?
Mit Blick auf die anstehende Wintersaison ist vermehrt mit Reisenden zu rechnen, welche Halsschläuche anstelle der konventionellen Masken tragen. Die Halsschläuche dürfen nach Absprache mit dem BAG auch im öffentlichen Verkehr anstelle einer Gesichtsmaske getragen werden. Es ist notwendig, dass Nase und Mund mit den Halsschläuchen bedeckt werden. Wie bei den Masken ist es auch bei den Halsschläuchen in der Eigenverantwortung der Reisenden, ein Produkt in einer angemessenen Qualität zu tragen und weder die Transportunternehmen noch das Personal haben die Pflicht, die Halsschläuche auf ihre Konformität mit den Anforderungen des BAG zu überprüfen.
Kann ich anstelle einer Maske auch ein Schutzvisier tragen?
Schutzvisiere bieten für Passagiere und die Mitfahrenden im öV keine genügende Sicherheit und dürfen nicht an Stelle einer Gesichtsmaske getragen werden. Hingegen sind Schutzvisiere für das Bedienungspersonal erlaubt, wenn das Schutzkonzept des Betriebes dies so vorsieht.
Muss ich in einem leeren Bus oder Zugsabteil eine Maske tragen?
Die Maskenpflicht gilt in sämtlichen Verkehrsmitteln auch dann, wenn die Abstände eingehalten werden können, beispielsweise in einem Bus zu Randzeiten mit sehr wenigen Fahrgästen.
Gilt die Maskenpflicht auch auf einem Schiff und einer Fähre?
Reisende müssen auf Schiffen und Fähren eine Schutzmaske tragen. Bei Schiffen gilt die Maskenpflicht auch auf Deck im Freien. Auf Autofähren kann auf das Tragen einer Gesichtsmaske verzichtet werden, wenn Autofahrer das Fahrzeug bei der Überfahrt nicht verlassen oder Töfffahrer ihren Integralhelm anbehalten.
Welche Massnahmen zum Schutz der Fahrgäste gelten?
Neben der Maskenpflicht gelten folgende Schutzmassnahmen für Fahrgäste und Personal:
- Der Einstieg in einen Bus bei der vordersten Türe ist nur für den Ticketkauf und für Fahrgäste mit Sehbehinderungen möglich.
- Die Türen öffnen bei den Haltestellen automatisch, damit die Fahrgäste die Halteknöpfe nicht bedienen müssen.
- Zum Schutz der Fahrgäste und des Fahrpersonals empfehlen wir, wenn immer möglich, das Ticket im Voraus zu lösen (Ticketing Apps, SBB Mobile App, Online Ticketshop sbb.ch, Ticketautomaten, Bahnhöfe/ Verkaufsstellen).
- Die Verkaufsstellen mit offenen Schaltern sind mit Schutzscheiben ausgerüstet.
Wie reagieren Fahrer, wenn ein Fahrgast offensichtliche Grippesymptome aufweist? (Stichwort social distancing)
Es besteht eine Transportpflicht, wenn der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann oder kaufen wird. Es ist nicht die Aufgabe unserer Fahrer zu beurteilen, ob ein Fahrgast mit dem Coronavirus infiziert ist oder nicht. Die Fahrer achten darauf, dass sie generell genügend Abstand zu den Fahrgästen wahren.
Wo gibt es weitere Informationen zum Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit?
BAG: Für den Gesundheitsschutz und für die Arbeitssicherheit des betriebsnotwendigen Personals sind die Empfehlungen, Bestimmungen und Anordnungen der nationalen und/oder der kantonalen Gesundheitsbehörden massgebend.
Wie können die Abstände an den Haltestellen und in den Postautos eingehalten werden?
Das Schutzkonzept öV setzt auf die Eigenverantwortung und Solidarität der Kundinnen und Kunden. Die Transportunternehmen übernehmen keine polizeilichen Aufgaben, um die Einhaltung der Regeln zu kontrollieren. Die Transportunternehmen betreiben einen grossen Aufwand, um die Fahrgäste auf die Hygiene- und Abstandsregeln aufmerksam zu machen (z. B. Infos auf Bildschirmen und Hängekartons).
Geben die Transportunternehmen Schutzmasken an die Fahrgäste ab?
Das Schutzkonzept setzt auf die Eigenverantwortung und Solidarität der Kundinnen und Kunden. Die Fahrgäste beschaffen die Masken und Desinfektionsmittel selber.
Wie reinigt PostAuto die Fahrzeuge?
PostAuto reinigt seine Fahrzeuge mindestens einmal täglich gründlich. Der Fokus liegt dabei auf Stellen, die häufig von Fahrgästen berührt werden wie Haltestangen und Knöpfen. Das Fahrpersonal desinfiziert den Fahrerarbeitsplatz nach jedem Dienst.
Ist das Tragen einer Schutzmaske durch den Chauffeur während einer Fahrt im Linienverkehr im Einklang mit Art. 31, Abs. 1 und 3 SVG (741.01) in Beziehung mit art. 3 Absatz 1 VRV (741.01)?
Das Schutzkonzept öV ist mit den Behörden abgesprochen. Das Tragen einer üblichen Mund-Nase-Bedeckung ohne weitere Verhüllung des Gesichts erfüllt die gesetzlichen Vorgaben. Es gibt keine Maskenpflicht für das Fahrpersonal während der Fahrt.
Was ist das Schutzkonzept?
Die Vorgaben des Bundesrats sind Basis des vorliegenden Schutzkonzepts. Die öffentlichen Verkehrsbetriebe geben diese Empfehlungen weiter. Das Schutzkonzept zeigt, was die Transportunternehmen tun können und was die Reisenden tun sollen. Das Schutzkonzept setzt auf die Eigenverantwortung und Solidarität der Kunden. Wenn sich die Reisenden an die Regeln halten, ist das Reisen im öffentlichen Verkehr so sicher wie möglich.
Wie lange gilt das Schutzkonzept?
Das Schutzkonzept gilt bis auf weiteres, es gibt kein Enddatum. Die öV-Branche richtet sich bei seinen Massnahmen und Empfehlungen nach den Vorgaben des Bundesrates.
Welche Aufgaben hat des Personals in Bezug auf die Maskenpflicht?
Die Einführung der Maskenpflicht ändert grundsätzlich nichts an den Aufgaben des Personals.
Die wichtigste Aufgabe des Fahrpersonals ist es, die Kundinnen und Kunden sicher und pünktlich ans Ziel zu bringen. Aus diesem Grund ist es nicht die Aufgabe des Fahrpersonals, zu kontrollieren, ob die Reisenden eine Maske tragen. Es nimmt auch keine polizeilichen Aufgaben wahr.
Das Kontrollpersonal weist im Rahmen seiner Tätigkeit Fahrgäste ohne Maske auf die entsprechende Pflicht hin und fordert sie auf, eine Schutzmaske zu tragen. Weigern sich Fahrgäste eine Maske zu tragen und können kein Arztzeugnis vorweisen, müssen sie bei der nächsten Haltestelle aussteigen. Kommt es zu Auseinandersetzungen mit Fahrgästen, kann das Kontrollpersonal wie üblich die Polizei aufbieten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch im öffentlichen Verkehr.
Bei der Maskenpflicht handelt es sich um eine übliche Verhaltensanordnung, wie es sie für andere Bereiche im öffentlichen Verkehr schon gibt. In der entsprechenden Corona-Verordnung sind keine Ordnungsbussen für die Missachtung der Maskenpflicht vorgesehen, im Personenbeförderungsgesetz und in der entsprechenden Verordnung auch nicht.
Welche Schutzmassnahmen gelten für das Fahrpersonal?
Die Sicherheit während der Fahrt hat jederzeit oberste Priorität. Für das Fahrpersonal gelten die Bestimmungen des Schutzkonzepts öV. Während der Fahrt gibt es keine Pflicht eine Schutzmaske zu tragen. Das freiwillige Tragen von Schutzmaterial ist allen Mitarbeitenden jederzeit erlaubt.
Die vorderste Sitzreihe bleibt gesperrt und die vorderste Tür geschlossen, wenn das Fahrpersonal nicht durch einen abgetrennten Bereich oder vergleichbare Massnahmen geschützt ist. Einzig für den Ticketverkauf oder für Personen mit Sehbehinderungen wird sie geöffnet.
Wenn der Fahrerarbeitsplatz durch eine Sicherheitsscheibe ausreichend geschützt ist, kann die bis anhin abgesperrte erste Sitzreihe in Bussen zur Nutzung durch Fahrgäste freigegeben werden. Der Schutz muss auch während der Fahrt gewährleistet sein. Zudem kann das Fahrpersonal während des Ticketverkaufs auf die Schutzmaske verzichten, wenn der Fahrerarbeitsplatz durch eine Scheibe genügend geschützt ist. Die Fahrgäste sind jedoch auch während des Ticketkaufs an die Maskenpflicht gebunden, die im öV gilt.
Fahrerinnen und Fahrer dürfen während der Fahrt Masken tragen, sie müssen aber nicht. Die Fahrsicherheit muss jederzeit gewährleistet sein.
Die Empfehlung an die Fahrgäste, Tickets im Voraus über digitale Vertriebskanäle zu lösen, gilt weiterhin.
Welche Quarantäneregelung gilt für das systemrelevante Personal des Öffentlichen Verkehrs?
Aufgrund der besonderen Lage ist nicht der Bund, sondern sind die Kantone zuständig für allfällige Erleichterung der Quarantäneregelungen im öV. Die Systemführerschaften haben sich deshalb an das Generalsekretariat Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) gewandt und eine schweizweit geltende Regelung gefordert. Die GDK hält fest, dass keine generelle Quarantäneregelung für das Betriebspersonal des Öffentlichen Verkehrs ausgesprochen werden könne. Ausnahmen können jedoch im Einzelfall gewährt werden, wenn Transportunternehmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs darauf angewiesen sind. D.h., Sie müssen sich im Falle einer Personalknappheit aufgrund der Quarantänevorschriften an den zuständigen Kanton mit Ihrem Anliegen wenden. Dieser wird anschliessend entscheiden, ob für Ihr Betriebspersonal bezüglich Quarantänefrist eine Ausnahmeregelung getroffen werden kann. Das Schreiben der GDK finden Sie in der Beilage 1.
Wie ist vorzugehen, wenn nicht genügend Personal zur Sicherstellung des Angebots zur Verfügung steht?
Es ist das erklärte Ziel, das Fahrplanangebot aufrechtzuerhalten und dadurch das Reisen weiterhin durchgängig zu ermöglichen. Wenn der Fahrplan wegen krankheitsbedingten Ausfällen oder aufgrund von Quarantänemassnahmen beim betriebsnotwendigen Personal nicht aufrechterhalten werden kann, gelten die folgenden Prioritäten: Morgen und Abendverbindungen sowie Mittagsverbindungen fahren. Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz ihrer personellen Ressourcen. Diese Ausfälle sind dem BAV zur Kenntnis zu bringen und via Störungsmanager zu melden, so dass die Information der Reisenden sichergestellt ist. Die Transportkette ist grundsätzlich auch in diesen Fällen sicherzustellen.
Dürfen wieder Schulungen (CZV-Ausbildungen, Fahrschulungen, etc.) durchgeführt werden?
Gemäss Bundesamt für Gesundheit BAG handelt es sich bei Ausbildungen, Weiterbildungen und Kursen im Strassenverkehr um Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen, zu deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist. Deren Durchführung ist somit weiterhin erlaubt.
Die Bildungseinrichtungen müssen dazu ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen (Art. 4 und Anhang der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Anzahl der Teilnehmenden richtet sich nach dem Strassenverkehrsrecht (z. B. max. 12 Teilnehmende bei Weiterbildungskursen für Neulenkende) und dem jeweiligen Schutzkonzept.
Prüfungen, die von Organisationen durchgeführt werden (z.B. praktische CZV-Prüfung), gelten als Präsenzveranstaltungen in einer Bildungseinrichtung, zu deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist. Auch deren Durchführung ist somit weiterhin erlaubt (Art. 6d Abs. 1 Bst. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 28.10.2020, AS 2020 4503). Auch wer theoretische und praktische Prüfungen durchführt, muss ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen (Art. 4 und Anhang der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Strengere Regeln der Kantone bleiben vorbehalten.
Wo finde ich Antworten zu Personalfragen?
Der VöV hat sich bereit erklärt, auf seiner Website eine Plattform zu schaffen, auf welcher die Transportunternehmen die von ihnen getroffenen Lösungen für personalrechtliche Fragestellungen austauschen können: http://www.voev.ch/corona-best-practice. Die Plattform befindet sich im Mitgliederbereich des VöV und ist mit Login geschützt.
Wo finde ich Kundeninformationen?
Auf www.postauto.ch/covid-info stehen angepasste Templates und Plakate für die Kundeninformation zum Download zur Verfügung.
Die Plakate können an Bahnhöfen, in Wartebereichen von Haltestellen und Reisezentren angebracht werden. In Abweichung zum Inhalt des letzten Bulletins sind bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs im öffentlichen Raum nicht die Infrastrukturbetreiber (Städte, Gemeinden), sondern die TU zuständig für die Sicherstellung der Kundeninformationen.
Wir empfehlen Ihnen nach Möglichkeit, den Fokus auf elektronische Bebilderung wie z.B. E-Boards, Betriebslagemonitore, Generalanzeiger und den Online-Auftritt zu legen. Eine flächendeckende Plakatierung ist nicht erforderlich.
Verkauft das Fahrpersonal Tickets?
Der Ticketverkauf durch das Fahrpersonal erfolgt in der Kompetenz und Verantwortung der TU. Sie hängt einerseits davon ab, ob beziehungsweise wann die TU das Schutzkonzept beim Ticketverkauf umsetzen können. Anderseits ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wird beispielsweise die Fahrplanstabilität und Anschlusssicherung stark beeinträchtigt und/oder hat der Ticketverkauf keinen erheblichen Einfluss auf die Einnahmesicherung, ist mit den Bestellern zu prüfen, ob auf die Wiederaufnahme des Ticketverkaufs vorerst verzichtet wird.
Beim Ticketverkauf im Bus müssen die Fahrgäste und das Fahrpersonal eine Schutzmaske tragen. Wenn der Fahrerarbeitsplatz ausreichend durch eine Scheibe geschützt ist, kann der Fahrer auf die Maske verzichten. Die Empfehlung an die Fahrgäste, Tickets im Voraus über digitale Vertriebskanäle zu lösen, gilt weiterhin.
Dürfen Leute ohne Maske überhaupt einsteigen?
Grundsätzlich gilt die Transportpflicht. Wer die Regeln oder die Hausordnung der Transportunternehmen aber missachtet, kann vom Transport ausgeschlossen werden. In der Praxis ist es für uns aber nicht möglich, Fahrgäste an der Haltestelle abzuweisen. Das Fahrpersonal ist für eine sichere und pünktliche Fahrt verantwortlich, es übernimmt keine polizeilichen Aufgaben. Es kann zudem sein, dass Fahrgäste aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
Was unternimmt PostAuto gegen überfüllte Busse?
PostAuto versucht, genügend Kapazitäten bereitzustellen. Allerdings sind die Möglichkeiten bezüglich Fahrzeuge und Personal limitiert. Fahrgäste sind deshalb gebeten, die Vorgaben des Schutzkonzepts öV umzusetzen. Dazu gehören das Tragen der Schutzmaske, die Hygienemassnahmen sowie der vorgängige Ticketkauf.
Wie reisen Sehbehinderte oder Rollstuhlfahrende?
Sehbehinderte dürfen das Fahrzeug weiterhin durch die vordere Türe betreten.
Rollstuhlfahrende können den öV wie bisher benutzen. Das Fahrpersonal unterstützt wie bisher beim Ein- und Aussteigen (z.B. Bereitstellung der Klapprampe). Das Personal trägt im direkten Kundenkontakt Hygienemasken.
Wird der Fahrplan reduziert?
Stand Januar 2021: PostAuto und SBB haben als Systemführer Strasse und Schiene nach Absprache mit dem BAV entschieden, den Fahrplan in den nächsten Wochen nicht zu reduzieren. Der öffentliche Verkehr ist eine systemrelevante Dienstleistung gerade für Menschen, die nicht zu Hause arbeiten können (bspw. aus Gesundheitsberufen). Zudem sind die obligatorischen Schulen weiterhin offen, viele Schülerinnen und Schüler sind auf den öffentlichen Verkehr angewiesen. Mit der Aufrechterhaltung des geltenden Fahrplans können wir auch dafür sorgen, dass sich die Menschen gut auf die Verkehrsmittel verteilen.
Die Erfahrungen der letztjährigen Fahrplan-Reduktion haben gezeigt, dass das Runter- und Hochfahren des Fahrplans mit einem erheblichen Aufwand für die einzelnen Transportunternehmen verbunden ist, während kaum Kosten gespart werden können.
Die Transportunternehmen sollen den Betrieb gemäss geltendem Fahrplan so lange aufrechterhalten, wie dies mit dem vorhandenen, gesunden Personal möglich ist. Müssen Verbindungen oder ganze Linien wegen Personalmangel temporär eingestellt werden, ist die Meldepflicht an das BAV und an die Besteller einzuhalten. Änderungen sind im Störungsmanager zu erfassen.
Wie ist mit Kapazitätsbeschränkungen im öffentlichen Verkehr auf touristischen Linien umzugehen?
Aufgrund der betrieblichen Praktikabilität hat PostAuto in Absprache mit dem BAV entschieden, für alle Angebote des öffentlichen Verkehrs das Schutzkonzept ÖV anzuwenden. Dies gilt auch für touristische Linien sowie für alle gemäss einem Fahrplan verkehrenden Ski- und Sportbusangebote. Wir empfehlen allerdings dringend, in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden und Bestellern Entlastungsmassnahmen zu organisieren (Kundenlenker, Beiwagen usw.). Zudem empfehlen wir, nach Möglichkeit genügend grosse Aufenthaltsbereiche für die (wartenden) Reisenden zu organisieren, damit diese die Abstände einhalten können. Ausserdem sollen die Fahrgäste gleichmässig auf die vorhandenen Fahrzeuge verteilt werden. Die Kosten für Massnahmen sind durch die jeweiligen Besteller zu tragen. Schliesslich weisen wir darauf hin, dass für Charterfahrten weiterhin das Schutzkonzept der Reisebusbranche anzuwenden ist.
Wird das Nachtnetz aufrechterhalten?
Stand 03.11.2020: Die Nachtnetze am Wochenende sind wegen der Sperrstunde ab 23 Uhr eingestellt. Nicht betroffen von der Massnahme sind die regulären Spätverbindungen. Diese müssen weiterhin sichergestellt werden, denn sie werden häufig von Berufstätigen mit einer späten Schicht (zum Beispiel in Pflegeberufen) benutzt.
Wird das Coronavirus über Klimaanlagen verbreitet? Müssen Klimaanlagen und Lüftungen deshalb abgeschaltet werden?
Nein. Die arbeitsmedizinischen Abklärungen des BAV, in Rücksprache mit dem BAG, haben ergeben, dass es aktuell keine Anhaltspunkte für eine Übertragung des Coronavirus über Klimaanlagen und Lüftungen gibt. Diese Einschätzung wird von PostAuto und weiteren Transportunternehmungen geteilt. Wir empfehlen deshalb aktuell keine Abschaltung der Klimaanlagen und Lüftungen in Zügen, Bussen und Trams wegen des Coronavirus.
Wo gibt es weitere Informationen zur operativen Betriebsplanung?
Das BAV hat auf seiner Website wichtige Informationen zur operativen Betriebsplanung während einer Epidemie oder Pandemie publiziert, z.B. zu den Themen Angebot, Transportpflicht, Koordination der Fahrpläne, Ressourcenmanagement und zu den Abweichungen von den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/themen-a-z/pandemie-epidemie.html